Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) hat ein aktualisiertes Eckpunktepapier veröffentlicht zu solchen Sachverhalten, die nicht der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG unterliegen. Das Papier ist abrufbar im mitgliedergeschützten Bereich unserer Homepage unter der Rubrik "Geldwäsche - Hinweise" sowie im geschützten Bereich der FIU. 

Im Auftrag des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) erhebt das Institut für Freie Berufe (IFB) auch in diesem Jahr wieder die momentane konjunkturelle Lage unter den Freien Berufen. Neben den konjunkturellen Entwicklungen liegt der Fokus bei dieser Befragung auch auf dem Arbeitsumfeld in Freiberufler-Unternehmen. Hierbei werden die Themen New Work, Leistungen für Mitarbeiter, aber auch die Freiberufler selbst und das Arbeiten insgesamt angerissen.

Der BFB freut sich über eine rege Beteiligung der Mitglieder der Freien Berufe. Die Befragung benötigt ca. 12 Minuten Zeit und ist bis zum 28. April 2025 unter folgendem Link erreichbar: www.t1p.de/konjunktur25-1

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SV-Meldeportal und Nutzung von sv.net – Anmeldung zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern

Die ITSG (kurz für Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung) hat darüber informiert, dass die Ausfüllhilfe sv-net für die Lohnabrechnung bereits zum Jahresende abgeschaltet werden sollte. Ab diesem Zeitpunkt sollte der elektronische Datenaustausch ausschließlich nur noch über das neue SV-Meldeportal erfolgen. Die Sozialversicherungsträger sind gemäß § 95a des Sozialgesetzbuches IV gesetzlich verpflichtet, eine Ausfüllhilfe zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen zur Verfügung zu stellen. Eine Reihe von potenziellen Nutzern ist allerdings noch nicht beim SV-Meldeportal registriert.

Nach Rücksprache der Bundessteuerberaterkammer mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sollen Steuerberater hier nur in geringem Maße betroffen sein. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. hat sich, um mögliche Schwierigkeiten bei der Abgabe von Beitragsnachweisen, Sofortmeldungen und A1-Anträgen zu vermeiden, für eine verlängerte Nutzung der Ausfüllhilfe sv.net übergangsweise und eingeschränkt auch über den 29.02.2024 hinaus eingesetzt. Eine Anmeldung im SV-Meldeportal sollte kurzfristig erfolgen.

Weitere Informationen finden sich in dem von der ITSG herausgegebenen Newsletter „Betrieb des SV-Meldeportals“.