Die Finanzverwaltung NRW wird weder für das laufende Jahr noch für künftige Jahre eine Information zu konkreten Prüffeldern herausgeben. Dies teilte sie den Steuerberaterkammern in Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom April 2025 mit. Zu den Beweggründen äußert sich die Finanzverwaltung NRW wie folgt:

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurde am 8. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – BGBl. 2025 Teil I, Nr. 105 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/105/VO.html). Die Änderungen und somit insbesondere auch die Gebührenerhöhungen, über die wir in den Kammermitteilungen Nr. 153 vom 21.03.2025 berichtet hatten, treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.

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Tabaksteuerrechtliches Informationsschreiben der Generalzolldirektion

Die Generalzolldirektion informiert zur tabaksteuerlichen Einordnung von Teesticks, die zunehmend auf dem deutschen Markt gehandelt werden. Demnach sind Teesticks, die äußerlich Tabaksticks gleichen, allerdings anstelle von Tabak Tee- bzw. sonstige Pflanzenbestandteile enthalten, und dazu bestimmt sind, mittels eines dafür vorgesehenen Gerätes/Tabakerhitzers konsumiert zu werden, tabaksteuerrechtlich als Steuergegenstand zu bewerten.

Genauere Informationen dazu gibt ein Schreiben der Generalzolldirektion, das unter folgendem Link abrufbar ist: https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2024/vst_tabaksteuer_teesticks_1.html 

Bei Fragen dazu kann das jeweils zuständige Hauptzollamt kontaktiert werden.