Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) hat ein aktualisiertes Eckpunktepapier veröffentlicht zu solchen Sachverhalten, die nicht der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG unterliegen. Das Papier ist abrufbar im mitgliedergeschützten Bereich unserer Homepage unter der Rubrik "Geldwäsche - Hinweise" sowie im geschützten Bereich der FIU. 

Im Auftrag des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) erhebt das Institut für Freie Berufe (IFB) auch in diesem Jahr wieder die momentane konjunkturelle Lage unter den Freien Berufen. Neben den konjunkturellen Entwicklungen liegt der Fokus bei dieser Befragung auch auf dem Arbeitsumfeld in Freiberufler-Unternehmen. Hierbei werden die Themen New Work, Leistungen für Mitarbeiter, aber auch die Freiberufler selbst und das Arbeiten insgesamt angerissen.

Der BFB freut sich über eine rege Beteiligung der Mitglieder der Freien Berufe. Die Befragung benötigt ca. 12 Minuten Zeit und ist bis zum 28. April 2025 unter folgendem Link erreichbar: www.t1p.de/konjunktur25-1

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Umstellung der Zinsfestsetzungen nach § 233a AO (Änderung von nach altem Recht ergangenen Zinsfestsetzungen)

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat Informationen zur Umstellung der Zinsfestsetzungen nach § 233a AO bekannt gegeben:

„Nachdem seit Ende letzten Jahres bereits die Erstfestsetzungen von Zinsen nach § 233a AO mit dem Zinssatz von 0,15 % pro Monat (§ 233a Abs. 1a AO) erfolgen, werden ab November 2023 die ausgesetzten und/ oder vorläufig ergangenen Festsetzungen von Zinsen nach § 233a AO neu berechnet werden. In sämtlichen Verfahren, in denen

- die Zinsfestsetzung nach § 164 Absatz 1 AO oder § 239 Absatz 4 AO noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht,

- die Zinsen (ganz oder teilweise) nach § 165 Absatz 1 Satz 2 AO vorläufig festgesetzt worden sind,

- die Zinsfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 AO ausgesetzt ist oder

- aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs noch keine Unanfechtbarkeit eingetreten ist,

und in denen die Änderung des Zinssatzes – insbesondere im Hinblick auf § 176 AO – tatsächlich zu einer Änderung der Zinsfestsetzung führt, wird ein geänderter Zinsbescheid nach § 233a AO erlassen werden. Die Abwicklung des gesamten Umstellungslaufs ist von November 2023 bis Ende Februar 2024 geplant.“