Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat Informationen zur Umstellung der Zinsfestsetzungen nach § 233a AO bekannt gegeben:
„Nachdem seit Ende letzten Jahres bereits die Erstfestsetzungen von Zinsen nach § 233a AO mit dem Zinssatz von 0,15 % pro Monat (§ 233a Abs. 1a AO) erfolgen, werden ab November 2023 die ausgesetzten und/ oder vorläufig ergangenen Festsetzungen von Zinsen nach § 233a AO neu berechnet werden. In sämtlichen Verfahren, in denen
- die Zinsfestsetzung nach § 164 Absatz 1 AO oder § 239 Absatz 4 AO noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht,
- die Zinsen (ganz oder teilweise) nach § 165 Absatz 1 Satz 2 AO vorläufig festgesetzt worden sind,
- die Zinsfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 AO ausgesetzt ist oder
- aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs noch keine Unanfechtbarkeit eingetreten ist,
und in denen die Änderung des Zinssatzes – insbesondere im Hinblick auf § 176 AO – tatsächlich zu einer Änderung der Zinsfestsetzung führt, wird ein geänderter Zinsbescheid nach § 233a AO erlassen werden. Die Abwicklung des gesamten Umstellungslaufs ist von November 2023 bis Ende Februar 2024 geplant.“