Seit November 2024 wird die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt. Ziel ist es, wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren. Daher wird die W-IdNr. einmalig vergeben und bleibt auch bei einem Umzug des Betriebssitzes innerhalb Deutschlands unverändert. Die Vergabe erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – eine Beantragung ist nicht erforderlich. Zunächst erhalten Unternehmen, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, eine W-IdNr., werden aber nicht individuell informiert. Stattdessen erfolgt die Bekanntgabe über das Bundessteuerblatt. Unternehmen ohne USt-IdNr. erhalten ihre W-IdNr. über ihr ELSTER-Benutzerkonto, sofern sie der elektronischen Mitteilung zugestimmt und ein aktives Benutzerkonto eingerichtet haben. Bis zur vollständigen Vergabe der W-IdNr., die voraussichtlich Ende 2026 abgeschlossen sein wird, bleibt die Angabe der W-IdNr. optional. Danach wird die W-IdNr. das zentrale Identifikationsmerkmal in der Kommunikation mit den Finanzbehörden. Weitere Details - auch zu den kürzlich aufgetretenen Problemen bei der Vergabe der W-IdNr. - finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 18.11.2024 die fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung erlassen. 

Durch die Änderungsverordnung werden zum 11.01.2025 alle bestehenden Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) integriert. Damit bündelt und vernetzt das Land besondere Expertise und Kompetenzen der Finanzverwaltung, um landesweit noch schneller, entschiedener und effektiver gegen Steuerkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

Außerdem sieht die Änderungsverordnung zum 11.01.2025 eine Zentralisierung im Finanzamt Borken für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der in die Zuständigkeit von Nordrhein-Westfallen fallenden ansässigen Bundesbehörden vor. Für die Außenprüfungen dieser Einheiten des Bundes wird die GKPB Krefeld für zuständig erklärt.

Zudem hat sich die landesweite Servicehotline der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen bewährt und die Erprobungsklausel wird in eine dauerhafte Regelung überführt.

Die Verordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Bundessteuerblatt - Teil I - verkündet.

Startseite

Umstellung der Zinsfestsetzungen nach § 233a AO (Änderung von nach altem Recht ergangenen Zinsfestsetzungen)

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat Informationen zur Umstellung der Zinsfestsetzungen nach § 233a AO bekannt gegeben:

„Nachdem seit Ende letzten Jahres bereits die Erstfestsetzungen von Zinsen nach § 233a AO mit dem Zinssatz von 0,15 % pro Monat (§ 233a Abs. 1a AO) erfolgen, werden ab November 2023 die ausgesetzten und/ oder vorläufig ergangenen Festsetzungen von Zinsen nach § 233a AO neu berechnet werden. In sämtlichen Verfahren, in denen

- die Zinsfestsetzung nach § 164 Absatz 1 AO oder § 239 Absatz 4 AO noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht,

- die Zinsen (ganz oder teilweise) nach § 165 Absatz 1 Satz 2 AO vorläufig festgesetzt worden sind,

- die Zinsfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 AO ausgesetzt ist oder

- aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs noch keine Unanfechtbarkeit eingetreten ist,

und in denen die Änderung des Zinssatzes – insbesondere im Hinblick auf § 176 AO – tatsächlich zu einer Änderung der Zinsfestsetzung führt, wird ein geänderter Zinsbescheid nach § 233a AO erlassen werden. Die Abwicklung des gesamten Umstellungslaufs ist von November 2023 bis Ende Februar 2024 geplant.“