Seit November 2024 wird die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt. Ziel ist es, wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren. Daher wird die W-IdNr. einmalig vergeben und bleibt auch bei einem Umzug des Betriebssitzes innerhalb Deutschlands unverändert. Die Vergabe erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – eine Beantragung ist nicht erforderlich. Zunächst erhalten Unternehmen, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, eine W-IdNr., werden aber nicht individuell informiert. Stattdessen erfolgt die Bekanntgabe über das Bundessteuerblatt. Unternehmen ohne USt-IdNr. erhalten ihre W-IdNr. über ihr ELSTER-Benutzerkonto, sofern sie der elektronischen Mitteilung zugestimmt und ein aktives Benutzerkonto eingerichtet haben. Bis zur vollständigen Vergabe der W-IdNr., die voraussichtlich Ende 2026 abgeschlossen sein wird, bleibt die Angabe der W-IdNr. optional. Danach wird die W-IdNr. das zentrale Identifikationsmerkmal in der Kommunikation mit den Finanzbehörden. Weitere Details - auch zu den kürzlich aufgetretenen Problemen bei der Vergabe der W-IdNr. - finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 18.11.2024 die fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung erlassen. 

Durch die Änderungsverordnung werden zum 11.01.2025 alle bestehenden Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) integriert. Damit bündelt und vernetzt das Land besondere Expertise und Kompetenzen der Finanzverwaltung, um landesweit noch schneller, entschiedener und effektiver gegen Steuerkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

Außerdem sieht die Änderungsverordnung zum 11.01.2025 eine Zentralisierung im Finanzamt Borken für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der in die Zuständigkeit von Nordrhein-Westfallen fallenden ansässigen Bundesbehörden vor. Für die Außenprüfungen dieser Einheiten des Bundes wird die GKPB Krefeld für zuständig erklärt.

Zudem hat sich die landesweite Servicehotline der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen bewährt und die Erprobungsklausel wird in eine dauerhafte Regelung überführt.

Die Verordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Bundessteuerblatt - Teil I - verkündet.

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Versorgungswerk der Steuerberater: Wahl der neuen Vertreterversammlung

Im Oktober 2023 haben alle stimmberechtigten Mitglieder der Kammerbezirke Düsseldorf, Köln, Westfalen-Lippe und Thüringen die Gelegenheit, die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen (StBV NRW) neu zu wählen. Nach der erfolgreichen Premiere 2018 wird auch diese Wahl wieder online stattfinden. Eine Briefwahl ist nur auf Antrag möglich. Dieser muss bis zum 31. Juli 2023 eingegangen sein. Im kommenden Jahr nimmt die neue Vertreterversammlung dann mit der konstituierenden Sitzung ihre Arbeit auf. Das Versorgungswerk teilt zur Wahl Folgendes mit: 

Alle Mitglieder haben Mitte April per Post die Erste Wahlbekanntmachung bekommen. Darin finden Sie alle erforderlichen Informationen zur Wahl, unter anderem wo und wann das Wählerverzeichnis ausliegt sowie den Zeitraum für die Stimmabgabe.

Mitte Juli veröffentlicht der Wahlausschuss dann in der Zweiten Wahlbekanntmachung, welche Wahlvorschläge – also welche kandidierenden Personen – zur Wahl zugelassen sind. Mehr Informationen zu den Kandidatinnen und Kandidaten – etwa über ihre Motivation und die Themen, die sie in der Vertreterversammlung voranbringen wollen – finden Mitglieder ab Mitte August in den Kurzporträts im Mitgliederportal.

Die Wahl findet in den vier Wahlbezirken Düsseldorf, Köln, Westfalen-Lippe und Thüringen statt. Die Wahlbezirke entsprechen dabei den jeweiligen Kammerbezirken. Gewählt werden bis zu 60 Personen, denn die Vertreterversammlung des StBV NRW besteht aus 30 ordentlichen Mitgliedern und bis zu 30 Ersatzmitgliedern. Davon stammen jeweils neun ordentliche Mitglieder und jeweils bis zu neun Ersatzmitglieder aus den Wahlbezirken Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe. Drei ordentliche Mitglieder und bis zu drei Ersatzmitglieder kommen aus dem Wahlbezirk Thüringen.

Die Dritte Wahlbekanntmachung, die Mitte November herausgegeben wird, gibt dann Auskunft darüber, wer gewählt ist. Die Sitze werden in der Reihenfolge der Anzahl der für die Kandidaten abgegebenen Wahlstimmen vergeben. Alle Details zur Wahl sind in der Wahlordnung nachzulesen, die unter https://www.stbv-nrw.de/rechtsgrundlagen/wahlordnung einsehbar ist.

Die neue Vertreterversammlung wird fünf Jahre von 2024 bis 2029 amtieren. Im zweiten Jahr der Wahlperiode wird sie als höchstes Organ des Versorgungswerks den neuen Vorstand wählen. Dieser Zeitversatz ist Absicht. Denn so haben neue Mitglieder der Vertreterversammlung Zeit, sich einzuarbeiten und alle ehrenamtlichen Akteure kennenzulernen. Das schafft eine gute Basis, um zu einer fundierten Entscheidung über die Zusammensetzung des Vorstands zu kommen.

Wählen – wie geht das?
Bei der Onlinewahl erhalten alle Mitglieder des Versorgungswerks im September ein Schreiben mit der Mitteilung, dass die elektronische Wahlurne geöffnet ist. Dann einfach ins Mitgliederportal einloggen, den Wahlbereich aufrufen und die Stimme abgeben – fertig.

Mitglieder, die ihre Stimme nicht online abgeben wollen oder können, haben die Möglichkeit, per Briefwahl abzustimmen. Ganz wichtig: Die Briefwahl muss ein Mitglied extra beantragen. Dazu muss der Briefwahlantrag bis zum 31. Juli 2023 in der Geschäftsstelle des Versorgungswerks eingegangen sein. Also am besten frühzeitig die Nachricht auf den Weg bringen. Wer die Antragsfrist verstreichen lässt, kann nicht mehr per Brief, sondern nur noch online abstimmen.

Mitglieder, die an der Wahl teilnehmen, senden damit ein deutliches Signal, dass sie hinter dem System der berufsständischen Altersversorgung stehen. Das ist wichtig, denn im deutschen Rentengefüge gibt es stets Bewegung. Mit dem Eintritt der Babyboomer wird die gesetzliche Rentenversicherung spätestens ab 2030 stark unter Druck geraten und die Stimmen für eine einheitliche Altersversorgung werden wieder lauter werden. Eine hohe Wahlbeteiligung ist ein wichtiger Gradmesser, der die Relevanz und die Existenzberechtigung unseres Versorgungswerks und der berufsständischen Altersversorgung als Ganzes nach außen dokumentiert. Wählerinnen und Wähler können sich sicher sein: Jedes Votum ist nicht nur eine Stimme für die jeweilige Kandidatin oder den Kandidaten, sondern auch für die Altersversorgung der Freien Berufe insgesamt.

Die Vertreterversammlung – das höchste Organ des Versorgungswerks
Die gewählten Mitglieder des Gremiums entscheiden grundlegende Angelegenheiten des StBV NRW, weniger die tagesaktuellen Fragen. Die Aufgaben sind im Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater (StBVG NW) niedergelegt und umfassen unter anderem Erlass und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung und darüber hinaus personelle Entscheidungen. Dazu gehören die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder. Die Aufstellung der Kapitalanlagerichtlinien zählt zu den Aufgaben aus dem Kapitalanlagespektrum. Über die Entlastung des Vorstands und die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen beschließt die Vertreterversammlung ebenfalls.