Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hatte in einer Eingabe an das BMJ sowie gleichlautend an das BfJ einen Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2023 gefordert. Diese Forderung hat sie in weiteren Gesprächen untermauert. Nun zeigt sich: Die intensiven Bemühungen der BStBK waren erfolgreich.
Das BfJ wird in Abstimmung mit dem BMJ gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.