Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf richten am

Mittwoch, 19.02.2025, 17:00 Uhr,

im Haus der Steuerberater, Grafenberger Allee 98, 40237 Düsseldorf erstmals einen Jahresempfang aus. Thematisch geht es um die Vorbehaltsaufgaben des steuerberatenden Berufs im Kontext aktueller Entwicklungen. Beleuchtet werden mögliche Befugniserweiterungen für geprüfte Bilanzbuchhalter, die EuGH-Entscheidung zum sog. Fremdbesitzverbot, Überlegungen zur Weiterentwicklung der Steuerberaterprüfung und Automatisierungs-, Digitalisierungs- und KI-Prozesse.

Programm und Anmeldung:

Die von Bundessteuerberaterkammer und Deutschem Steuerberaterverband e.V. gemeinsam erstellten „Hinweise für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften“ sind erneut redaktionell überarbeitet worden, da sich seit der letzten Überarbeitung im Oktober 2024 einige der im Dokument angegebenen Links geändert haben. Inhaltlich gab es keine Veränderungen.

Die aktualisierte Fassung steht auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zur Verfügung:

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Achtung: Endgültiger Fristablauf für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen

Die sog. Nachfrist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen läuft am 31. Januar 2024 aus. Bis zu diesem Zeitpunkt kann noch eine Schlussabrechnung eingereicht oder eine weitergehende Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 über das digitale Antragsportal zur Einreichung der Schlussabrechnungen für prüfende Dritte beantragt werden. Dazu muss zwingend das Organisationsprofil im Portal angelegt sein. Weitere Fristverlängerungen wird es nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nicht geben.

Laut BMWK werden die Bewilligungsstellen im Anschluss zunächst mit den Rückforderungen der „Nichtrückmelder“ (die bis 31. Januar 2024 weder eine Schlussabrechnung eingereicht noch eine Verlängerung beantragt haben) beginnen. Darum sollten noch offene Schlussabrechnungen nun schnellstmöglich eingereicht oder eine Fristverlängerung beantragt werden. Dies gilt nach Auskunft des BMWK auch in den Fällen, in denen gegen einen vorläufigen (teil-)bewilligenden Bescheid Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde.