Anfang August hat die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gefordert, die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung bzw. Beantragung einer Verlängerung bis Ende Dezember 2023 (statt 31. August 2023) und im Falle einer beantragten Verlängerung bis 31. Dezember 2024 (statt 31. Dezember 2023) zu verlängern.
Das BMWK hat nun in Abstimmung mit den Ländern auf das Ansinnen der BStBK reagiert und folgenden Kompromiss beschlossen: Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung oder Beantragung einer Fristverlängerung wurde um 2 Monate auf den 31. Oktober 2023 verlängert. Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung im Falle einer beantragten Verlängerung wurde um 3 Monate auf den 31. März 2024 verlängert. Werden diese Fristen nicht eingehalten, sollen Erinnerungsschreiben, Anhörungen und danach auch Rückforderungsbescheide von den Bewilligungsstellen folgen.
Die nun gewährte Fristverlängerung wird voraussichtlich nicht ausreichend sein, dürfte den Kanzleien aber etwas Entlastung verschaffen. Die BStBK wird die Einreichungsquoten sowie die weiteren Entwicklungen zu den Corona-Wirtschaftshilfen im Blick behalten und ggf. weitere Anpassungen fordern.