20 Steuerberaterkammern – darunter auch die Steuerberaterkammer Düsseldorf – haben ein gemeinsames Internetangebot entwickelt, das allen Kammer-Mitgliedern und deren Mitarbeitern zur Verfügung steht. Über das Antragsportal können nun diverse Anträge, Befugnisse und Zulassungen online abgewickelt werden. Der Zugang erfolgt dabei entweder über die Steuerberaterplattform oder über eine persönliche ID, die bei der Registrierung vergeben wird. Das Antragsportal ist darüber hinaus über die Serviceportale der einzelnen Bundesländer erreichbar.

Der Bundesrechnungshof möchte eine höhere Sensibilität für das Thema Kapitaleinkünfte schaffen. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass Kapitaleinkünfte, die nicht dem Steuerabzug an der Quelle unterlegen haben, durch den Empfänger in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Darunter fallen insbesondere auch Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen den Verfahrensbeteiligten im Privatbereich abgewickelt werden und die ebenfalls zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen. Er bittet darum, dass Steuerberater ihre Mandanten entsprechend informieren.

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BStBK erreicht Fristverlängerung für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen

Anfang August hat die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gefordert, die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung bzw. Beantragung einer Verlängerung bis Ende Dezember 2023 (statt 31. August 2023) und im Falle einer beantragten Verlängerung bis 31. Dezember 2024 (statt 31. Dezember 2023) zu verlängern.

Das BMWK hat nun in Abstimmung mit den Ländern auf das Ansinnen der BStBK reagiert und folgenden Kompromiss beschlossen: Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung oder Beantragung einer Fristverlängerung wurde um 2 Monate auf den 31. Oktober 2023 verlängert. Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung im Falle einer beantragten Verlängerung wurde um 3 Monate auf den 31. März 2024 verlängert. Werden diese Fristen nicht eingehalten, sollen Erinnerungsschreiben, Anhörungen und danach auch Rückforderungsbescheide von den Bewilligungsstellen folgen.

Die nun gewährte Fristverlängerung wird voraussichtlich nicht ausreichend sein, dürfte den Kanzleien aber etwas Entlastung verschaffen. Die BStBK wird die Einreichungsquoten sowie die weiteren Entwicklungen zu den Corona-Wirtschaftshilfen im Blick behalten und ggf. weitere Anpassungen fordern.