20 Steuerberaterkammern – darunter auch die Steuerberaterkammer Düsseldorf – haben ein gemeinsames Internetangebot entwickelt, das allen Kammer-Mitgliedern und deren Mitarbeitern zur Verfügung steht. Über das Antragsportal können nun diverse Anträge, Befugnisse und Zulassungen online abgewickelt werden. Der Zugang erfolgt dabei entweder über die Steuerberaterplattform oder über eine persönliche ID, die bei der Registrierung vergeben wird. Das Antragsportal ist darüber hinaus über die Serviceportale der einzelnen Bundesländer erreichbar.

Der Bundesrechnungshof möchte eine höhere Sensibilität für das Thema Kapitaleinkünfte schaffen. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass Kapitaleinkünfte, die nicht dem Steuerabzug an der Quelle unterlegen haben, durch den Empfänger in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Darunter fallen insbesondere auch Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen den Verfahrensbeteiligten im Privatbereich abgewickelt werden und die ebenfalls zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen. Er bittet darum, dass Steuerberater ihre Mandanten entsprechend informieren.

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Evaluierung der Körperschaftsteuer-Option nach § 1a KStG – Bitte um Mitwirkung

Für die Evaluierung der Körperschaftsteuer-Option nach § 1a KStG wurde eine Bund-/Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet. Da es von optierenden Gesellschaften noch keine Veranlagungsdaten für den Zeitraum der Optionsausübung gibt, hat das BMF den Berufsstand darum gebeten, der Arbeitsgruppe die Erfahrungen aus Praxisfällen mitzuteilen.

  • In Fällen, in denen die beratenen Gesellschaften tatsächlich zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben oder beabsichtigen, demnächst zu optieren: Welche Verbesserungen hinsichtlich der Ausübung der Option werden für sinnvoll bzw. notwendig erachtet.
  • In Fällen, in denen Gesellschaften zwar den Antrag auf Option ernsthaft in Erwägung gezogen haben, sich letztlich aber dagegen entschieden haben: Welche Gründe waren für die Entscheidung gegen die Option maßgeblich und welche Änderungen wären aus Beratersicht erforderlich, um den betreffenden Gesellschaften ggf. doch zur Körperschaftsbesteuerung zu raten.
  • Als zusätzliche Information wäre es für die Evaluation zudem hilfreich, wenn Angaben zu Rechtsform und Beschäftigtenzahl der jeweiligen Beratungsunternehmen gemacht werden könnten.

Die Bundessteuerberaterkammer sammelt die Rückmeldungen und leitet sie an das BMF weiter. Bitte senden Sie Ihre Antworten bis zum 23. Dezember 2022 an steuerrecht@bstbk.de