Die Finanzverwaltung NRW wird weder für das laufende Jahr noch für künftige Jahre eine Information zu konkreten Prüffeldern herausgeben. Dies teilte sie den Steuerberaterkammern in Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom April 2025 mit. Zu den Beweggründen äußert sich die Finanzverwaltung NRW wie folgt:

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurde am 8. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – BGBl. 2025 Teil I, Nr. 105 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/105/VO.html). Die Änderungen und somit insbesondere auch die Gebührenerhöhungen, über die wir in den Kammermitteilungen Nr. 153 vom 21.03.2025 berichtet hatten, treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.

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Evaluierung der Körperschaftsteuer-Option nach § 1a KStG – Bitte um Mitwirkung

Für die Evaluierung der Körperschaftsteuer-Option nach § 1a KStG wurde eine Bund-/Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet. Da es von optierenden Gesellschaften noch keine Veranlagungsdaten für den Zeitraum der Optionsausübung gibt, hat das BMF den Berufsstand darum gebeten, der Arbeitsgruppe die Erfahrungen aus Praxisfällen mitzuteilen.

  • In Fällen, in denen die beratenen Gesellschaften tatsächlich zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben oder beabsichtigen, demnächst zu optieren: Welche Verbesserungen hinsichtlich der Ausübung der Option werden für sinnvoll bzw. notwendig erachtet.
  • In Fällen, in denen Gesellschaften zwar den Antrag auf Option ernsthaft in Erwägung gezogen haben, sich letztlich aber dagegen entschieden haben: Welche Gründe waren für die Entscheidung gegen die Option maßgeblich und welche Änderungen wären aus Beratersicht erforderlich, um den betreffenden Gesellschaften ggf. doch zur Körperschaftsbesteuerung zu raten.
  • Als zusätzliche Information wäre es für die Evaluation zudem hilfreich, wenn Angaben zu Rechtsform und Beschäftigtenzahl der jeweiligen Beratungsunternehmen gemacht werden könnten.

Die Bundessteuerberaterkammer sammelt die Rückmeldungen und leitet sie an das BMF weiter. Bitte senden Sie Ihre Antworten bis zum 23. Dezember 2022 an steuerrecht@bstbk.de