Im November 2024 sollte die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt werden, um durch die W-IdNr als zentrales Identifikationsmerkmal wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig identifizieren zu können. Die Mitteilung der W-IdNr. erfolgt für wirtschaftlich Tätige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, elektronisch in das ELSTER-Postfach des bevollmächtigten Steuerberaters. Bei der Vergabe der W-IdNr. war es zu Problemen gekommen (s. unsere Aktuelle Meldung vom 03.12.2024).

Neben den genannten Problemen wurden in der Folgezeit weitere Probleme sichtbar, sodass auf dringendes Anraten der Bundessteuerberaterkammer die Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. ausgesetzt wurde. Nun soll es wie folgt weitergehen:

Ein Leitfaden des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen informiert über die Rolle der berufsständischen Altersversorgung und gibt einen Überblick über die wichtigsten Daten und Fakten zur Entstehung der berufsständischen Versorgungswerke sowie der Organisation, Sicherheit und Rentabilität. Außerdem gibt er einen Ausblick für die Zukunft. Der Leitfaden beschreibt, wie Versorgungswerke als bewährtes Element der ersten Säule der gesetzlichen Alterssicherungssysteme in Deutschland effizient arbeiten und somit eine wichtige Aufgabe erfüllen, indem sie die Allgemeinheit von den Rentenkosten und dem Längerlebigkeitsrisiko von Freiberuflern entlasten. Darüber hinaus unterstützt der Leitfaden bei der Ansprache und Kommunikation in der Außendarstellung und bei der Beantwortung von wiederkehrenden Fragestellungen sowie bei der Aufklärung über die allgemeine Bedeutung von berufsständischen Versorgungswerken. Sie finden den Leitfaden hier:

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Fristablauf für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen – weiteres Vorgehen

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen ist am 31. Oktober 2023 ausgelaufen. Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung im Falle einer beantragten Verlängerung endet am 31. März 2024. Um eine Fristverlängerung zu beantragen, muss ein Organisationsprofil im digitalen Antrags-System durch die prüfenden Dritten angelegt werden.

Wenn auch nach Ablauf des 31. Oktober 2023 weder eine Schlussabrechnung eingereicht noch eine Fristverlängerung beantragt wurde, werden im November 2023 Erinnerungsschreiben an die prüfenden Dritten und die Antragsteller versendet.

Wie das BMWK mitgeteilt hat, wird in diesen Erinnerungsschreiben voraussichtlich auch ein Passus enthalten sein, wonach bis 31. Januar 2024 eine Nachfrist gewährt wird, wenn nicht bis 31. Oktober 2023 die Schlussabrechnung eingereicht oder die Fristverlängerung beantragt wurde.

Nach Auskunft des BMWK soll diese Nachfrist nicht als offizielle Fristverlängerung bekannt gegeben werden. Sie soll vielmehr dazu dienen, bis zu diesem Zeitpunkt die Einreichung der Schlussabrechnung oder die Beantragung einer Verlängerung bis 31. März 2024 sanktionslos nachholen zu können, bevor Anhörungen und danach auch Rückforderungsbescheide von den Bewilligungsstellen erfolgen.