Die Finanzverwaltung NRW wird weder für das laufende Jahr noch für künftige Jahre eine Information zu konkreten Prüffeldern herausgeben. Dies teilte sie den Steuerberaterkammern in Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom April 2025 mit. Zu den Beweggründen äußert sich die Finanzverwaltung NRW wie folgt:

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurde am 8. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – BGBl. 2025 Teil I, Nr. 105 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/105/VO.html). Die Änderungen und somit insbesondere auch die Gebührenerhöhungen, über die wir in den Kammermitteilungen Nr. 153 vom 21.03.2025 berichtet hatten, treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.

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Geldwäscheprävention: Änderungen des Geldwäschegesetzes zum 1. Januar 2024

Zum Jahresbeginn 2024 gab es einige wichtige Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG).

Im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (BGBl. I 2021, S. 3436) wurde aufgrund der Einführung der neuen Gesellschaftsform einer „eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts” (eGbR) in § 12 Abs. 2 Satz 1 GwG vor dem Begriff „Personengesellschaften” das Wort „rechtsfähigen” eingefügt. Die Überprüfung der Identität einer solchen eGbR hat nach § 12 Abs. 2 Satz 1 GwG regelmäßig anhand eines Auszugs aus dem – ebenfalls seit dem 01.01.2024 zur Verfügung stehenden – Gesellschaftsregister zu erfolgen. Dieses ist über das Gemeinsame Registerportal der Länder unter www.handelsregister.de kostenlos einsehbar.

Eine weitere Änderung besteht hinsichtlich der Registrierungspflichten im Transparenzregister. Als rechtsfähige Personengesellschaft muss sich die eGbR auch im Transparenzregister registrieren. Das Bundesverwaltungsamt führt hierzu in seinem FAQ-Katalog unter Teil 1 A. I. Ziff. 9 (https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/_documents/FAQ_transparenz_kachel.html) aus: „Sofern eine GbR in das zum 01.01.2024 neu einzuführende Gesellschaftsregister eingetragen wird, ist die dann entstehende eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.”

Neben Mandanten mit entsprechender Rechtsform gelten diese Änderungen auch für Berufsausübungsgesellschaften, die als eGbR organisiert sind.