20 Steuerberaterkammern – darunter auch die Steuerberaterkammer Düsseldorf – haben ein gemeinsames Internetangebot entwickelt, das allen Kammer-Mitgliedern und deren Mitarbeitern zur Verfügung steht. Über das Antragsportal können nun diverse Anträge, Befugnisse und Zulassungen online abgewickelt werden. Der Zugang erfolgt dabei entweder über die Steuerberaterplattform oder über eine persönliche ID, die bei der Registrierung vergeben wird. Das Antragsportal ist darüber hinaus über die Serviceportale der einzelnen Bundesländer erreichbar.

Der Bundesrechnungshof möchte eine höhere Sensibilität für das Thema Kapitaleinkünfte schaffen. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass Kapitaleinkünfte, die nicht dem Steuerabzug an der Quelle unterlegen haben, durch den Empfänger in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Darunter fallen insbesondere auch Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen den Verfahrensbeteiligten im Privatbereich abgewickelt werden und die ebenfalls zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen. Er bittet darum, dass Steuerberater ihre Mandanten entsprechend informieren.

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Kabinettsentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes sieht Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2020 um weitere 3 Monate vor

Am 16. Februar 2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. In Art. 6 des Gesetzentwurfs ist u. a. eine weitere Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 für beratene Steuerpflichtige in § 149 Abs. 3 AO um 3 Monate bis zum 31. August 2022 vorgesehen. Die Frist wurde zuletzt durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (BGBl. I 2021, S. 2035) bis zum 31. Mai 2022 verlängert. Nach dem Kabinettsentwurf sollen auch die Erklärungsfristen für den Veranlagungszeitraum 2021 um 4 Monate bis zum 30. Juni 2023 und für den Veranlagungszeitraum 2022 um 2 Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Der Gesetzgeber nimmt in dem Entwurf korrespondierend zu den Fristverlängerungen für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2020 bis 2022 jeweils auch Anpassungen der Fristen in § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (zusätzliche Fristverlängerungen), § 149 Abs. 4 AO (Vorabanforderungen), § 152 Abs. 2 Nr.1 AO (Verspätungszuschläge), § 233a Abs. 2 Satz 1 AO (zinsfreie Karenzzeit) und § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG (Frist für die Festsetzung nachträglicher Vorauszahlungen) vor.

 Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt die Kabinettsentscheidung ausdrücklich, da der Gesetzgeber damit einer mit Nachdruck von der BStBK vorgetragenen Forderung nachkommt. Es bedarf jedoch weitergehender Regelungen. So machte die BStBK in ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes bereits deutlich, dass es für die sukzessive Rückführung der Fristen in den Normalzustand eines längeren Übergangszeitraums bedarf. Die jährliche Abschmelzungshöhe der Fristverlängerung muss zudem deutlich geringer ausfallen. Die BStBK wird sich auch im weiteren Gesetzgebungsprozess für diese Forderung stark machen.

Stand: 22. Februar 2022