Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf richten am

Mittwoch, 19.02.2025, 17:00 Uhr,

im Haus der Steuerberater, Grafenberger Allee 98, 40237 Düsseldorf erstmals einen Jahresempfang aus. Thematisch geht es um die Vorbehaltsaufgaben des steuerberatenden Berufs im Kontext aktueller Entwicklungen. Beleuchtet werden mögliche Befugniserweiterungen für geprüfte Bilanzbuchhalter, die EuGH-Entscheidung zum sog. Fremdbesitzverbot, Überlegungen zur Weiterentwicklung der Steuerberaterprüfung und Automatisierungs-, Digitalisierungs- und KI-Prozesse.

Programm und Anmeldung:

Die von Bundessteuerberaterkammer und Deutschem Steuerberaterverband e.V. gemeinsam erstellten „Hinweise für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften“ sind erneut redaktionell überarbeitet worden, da sich seit der letzten Überarbeitung im Oktober 2024 einige der im Dokument angegebenen Links geändert haben. Inhaltlich gab es keine Veränderungen.

Die aktualisierte Fassung steht auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zur Verfügung:

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Kabinettsentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes sieht Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2020 um weitere 3 Monate vor

Am 16. Februar 2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. In Art. 6 des Gesetzentwurfs ist u. a. eine weitere Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 für beratene Steuerpflichtige in § 149 Abs. 3 AO um 3 Monate bis zum 31. August 2022 vorgesehen. Die Frist wurde zuletzt durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (BGBl. I 2021, S. 2035) bis zum 31. Mai 2022 verlängert. Nach dem Kabinettsentwurf sollen auch die Erklärungsfristen für den Veranlagungszeitraum 2021 um 4 Monate bis zum 30. Juni 2023 und für den Veranlagungszeitraum 2022 um 2 Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Der Gesetzgeber nimmt in dem Entwurf korrespondierend zu den Fristverlängerungen für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2020 bis 2022 jeweils auch Anpassungen der Fristen in § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (zusätzliche Fristverlängerungen), § 149 Abs. 4 AO (Vorabanforderungen), § 152 Abs. 2 Nr.1 AO (Verspätungszuschläge), § 233a Abs. 2 Satz 1 AO (zinsfreie Karenzzeit) und § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG (Frist für die Festsetzung nachträglicher Vorauszahlungen) vor.

 Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt die Kabinettsentscheidung ausdrücklich, da der Gesetzgeber damit einer mit Nachdruck von der BStBK vorgetragenen Forderung nachkommt. Es bedarf jedoch weitergehender Regelungen. So machte die BStBK in ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes bereits deutlich, dass es für die sukzessive Rückführung der Fristen in den Normalzustand eines längeren Übergangszeitraums bedarf. Die jährliche Abschmelzungshöhe der Fristverlängerung muss zudem deutlich geringer ausfallen. Die BStBK wird sich auch im weiteren Gesetzgebungsprozess für diese Forderung stark machen.

Stand: 22. Februar 2022