Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat mitgeteilt, dass die Einreichung der Schlussabrechnung – ohne Einschränkungen für prüfende Dritte – über das nach wie vor gültige Fristende 30. September 2024 hinaus bis einschließlich 15. Oktober 2024 möglich sein wird, u. a. um ggf. technische Probleme der prüfenden Dritten beheben zu können. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von der Bewilligungsstelle entgegengenommen und bearbeitet. Der 15. Oktober 2024 ist keine formale Fristverlängerung, sondern eine „technische Übergangsfrist“. 

In den Fällen, in denen bis zum 15. Oktober 2024 keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, erhalten die prüfenden Dritten Mahn- und Anhörungsschreiben der Bewilligungsstelle per E-Mail. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme sowie die Option eingeräumt, selbständig eine nachträgliche Freischaltung und Einreichung der Schlussabrechnung bis einschließlich 30. November 2024 im Antragsportal vorzunehmen. 

Im Anschluss daran erfolgen Rückforderungsmaßnahmen, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hat. Eine nachträgliche Einreichung ist dann nur noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich. 

Weitere Informationen zu den Corona-Schlussabrechnungen sowie die Telefonnummer der Hotline für prüfende Dritte finden Sie hier: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Nach langwierigen und intensiven Gesprächen zwischen den Präsidenten der drei nordrhein-westfälischen Steuerberaterkammern und der Finanzverwaltung hat das Finanzministerium NRW jetzt Erleichterungen für Steuerberater beim sog. Bürgerservice angekündigt. Über die Tastenauswahl „3“ soll eine Verbindung zur zuständigen Sachbearbeitung oder die Herausgabe der direkten Durchwahlnummer erfolgen. Daneben besteht die Möglichkeit, über ein elektronisches Formular ohne vorherige Registrierung eine Rückrufbitte bei der Sachbearbeitung zu hinterlegen. Wir hoffen, dass die Maßnahmen kurzfristig zu einer spürbaren Verbesserung der Kommunikation zwischen Berater und Finanzverwaltung führen und dass die Wartezeiten in der Hotline deutlich verkürzt werden.  

Weitere Informationen finden Sie in diesem Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen:

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Registrierungspflicht bei goAML ab 01.01.2024 - Gesetzgeber plant Bußgeldbewehrung - Kammer bietet Ausfüllhilfe

Steuerberater sind Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) und als solche gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG ab 01.01.2024 verpflichtet, sich beim von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) betriebenen elektronischen Meldeportal goAML zu registrieren. Geldwäscherechtlich relevante Verdachtsfälle sind der FIU ausschließlich über dieses Portal zu melden. Die Registrierungspflicht gilt dabei unabhängig von der Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung.

Unter anderem aus dem Grund, dass die Zahl der Registrierungen im sog. Nichtfinanzsektor noch sehr gering ist – so sind aktuell noch nicht einmal 10 % der bestellten Steuerberater bei goAML registriert –, sieht das BMF in seinem aktuellen Referentenentwurf eines Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes vor, Verstöße gegen die Registrierungspflicht mit einem Bußgeld zu bewehren. Das Bußgeld kann dabei bei vorsätzlicher Begehung bis zu 150.000,00 € und in sonstigen Fällen bis 100.000,00 € betragen. Eine Übergangsfrist sieht der aktuelle Gesetzentwurf nicht vor, sodass bei einem entsprechenden Inkrafttreten die Bußgeldbewehrung ab 01.01.2024 gelten würde. Die Bundessteuerberaterkammer hat gegenüber dem BMF mit Stellungnahme vom 22.09.2023 eine Übergangsfrist von einem Jahr gefordert. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diese Forderung umsetzt.

In vielen Fällen sind Steuerberater ihrer Pflicht zur Registrierung nur deswegen noch nicht nachgekommen, weil es nach eigenen Angaben Probleme und Fragen beim Registrierungsprozess gibt, insbesondere dann, wenn die Steuerberater in Berufsausübungsgesellschaften organisiert oder angestellt sind. So lässt das Registrierungsformular neben Angaben zur Person des Verpflichteten auch solche zur Organisation, der er ggf. angehört, zu. Zur Erfüllung der gesetzlichen Registrierungspflicht und somit auch zukünftig zur Vermeidung eines Bußgeldes reicht es jedoch aus, wenn sich der jeweilige Steuerberater – unabhängig von seiner Berufsausübungsgesellschaft oder seinem möglichen Arbeitgeber – registriert. Nach den aktuellen Regelungen des GwG gelten ohnehin nur natürliche Personen als Verpflichtete im Sinne des GwG.

Wir empfehlen daher allen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, sich möglichst zeitnah bei der FIU zu registrieren und somit möglichen bußgeldrechtlichen und ggf. aufsichtsrechtlichen Maßnahmen vorzubeugen.

Eine Ausfüllhilfe finden Sie im mitgliedergeschützten Bereich der Kammerhomepage unter der Rubrik "Geldwäsche - Hinweise".