Im November 2024 sollte die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt werden, um durch die W-IdNr als zentrales Identifikationsmerkmal wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig identifizieren zu können. Die Mitteilung der W-IdNr. erfolgt für wirtschaftlich Tätige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, elektronisch in das ELSTER-Postfach des bevollmächtigten Steuerberaters. Bei der Vergabe der W-IdNr. war es zu Problemen gekommen (s. unsere Aktuelle Meldung vom 03.12.2024).

Neben den genannten Problemen wurden in der Folgezeit weitere Probleme sichtbar, sodass auf dringendes Anraten der Bundessteuerberaterkammer die Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. ausgesetzt wurde. Nun soll es wie folgt weitergehen:

Ein Leitfaden des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen informiert über die Rolle der berufsständischen Altersversorgung und gibt einen Überblick über die wichtigsten Daten und Fakten zur Entstehung der berufsständischen Versorgungswerke sowie der Organisation, Sicherheit und Rentabilität. Außerdem gibt er einen Ausblick für die Zukunft. Der Leitfaden beschreibt, wie Versorgungswerke als bewährtes Element der ersten Säule der gesetzlichen Alterssicherungssysteme in Deutschland effizient arbeiten und somit eine wichtige Aufgabe erfüllen, indem sie die Allgemeinheit von den Rentenkosten und dem Längerlebigkeitsrisiko von Freiberuflern entlasten. Darüber hinaus unterstützt der Leitfaden bei der Ansprache und Kommunikation in der Außendarstellung und bei der Beantwortung von wiederkehrenden Fragestellungen sowie bei der Aufklärung über die allgemeine Bedeutung von berufsständischen Versorgungswerken. Sie finden den Leitfaden hier:

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Registrierungspflicht bei goAML ab 01.01.2024 - Gesetzgeber plant Bußgeldbewehrung - Kammer bietet Ausfüllhilfe

Steuerberater sind Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) und als solche gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG ab 01.01.2024 verpflichtet, sich beim von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) betriebenen elektronischen Meldeportal goAML zu registrieren. Geldwäscherechtlich relevante Verdachtsfälle sind der FIU ausschließlich über dieses Portal zu melden. Die Registrierungspflicht gilt dabei unabhängig von der Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung.

Unter anderem aus dem Grund, dass die Zahl der Registrierungen im sog. Nichtfinanzsektor noch sehr gering ist – so sind aktuell noch nicht einmal 10 % der bestellten Steuerberater bei goAML registriert –, sieht das BMF in seinem aktuellen Referentenentwurf eines Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes vor, Verstöße gegen die Registrierungspflicht mit einem Bußgeld zu bewehren. Das Bußgeld kann dabei bei vorsätzlicher Begehung bis zu 150.000,00 € und in sonstigen Fällen bis 100.000,00 € betragen. Eine Übergangsfrist sieht der aktuelle Gesetzentwurf nicht vor, sodass bei einem entsprechenden Inkrafttreten die Bußgeldbewehrung ab 01.01.2024 gelten würde. Die Bundessteuerberaterkammer hat gegenüber dem BMF mit Stellungnahme vom 22.09.2023 eine Übergangsfrist von einem Jahr gefordert. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diese Forderung umsetzt.

In vielen Fällen sind Steuerberater ihrer Pflicht zur Registrierung nur deswegen noch nicht nachgekommen, weil es nach eigenen Angaben Probleme und Fragen beim Registrierungsprozess gibt, insbesondere dann, wenn die Steuerberater in Berufsausübungsgesellschaften organisiert oder angestellt sind. So lässt das Registrierungsformular neben Angaben zur Person des Verpflichteten auch solche zur Organisation, der er ggf. angehört, zu. Zur Erfüllung der gesetzlichen Registrierungspflicht und somit auch zukünftig zur Vermeidung eines Bußgeldes reicht es jedoch aus, wenn sich der jeweilige Steuerberater – unabhängig von seiner Berufsausübungsgesellschaft oder seinem möglichen Arbeitgeber – registriert. Nach den aktuellen Regelungen des GwG gelten ohnehin nur natürliche Personen als Verpflichtete im Sinne des GwG.

Wir empfehlen daher allen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, sich möglichst zeitnah bei der FIU zu registrieren und somit möglichen bußgeldrechtlichen und ggf. aufsichtsrechtlichen Maßnahmen vorzubeugen.

Eine Ausfüllhilfe finden Sie im mitgliedergeschützten Bereich der Kammerhomepage unter der Rubrik "Geldwäsche - Hinweise".