Seit November 2024 wird die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt. Ziel ist es, wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren. Daher wird die W-IdNr. einmalig vergeben und bleibt auch bei einem Umzug des Betriebssitzes innerhalb Deutschlands unverändert. Die Vergabe erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – eine Beantragung ist nicht erforderlich. Zunächst erhalten Unternehmen, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, eine W-IdNr., werden aber nicht individuell informiert. Stattdessen erfolgt die Bekanntgabe über das Bundessteuerblatt. Unternehmen ohne USt-IdNr. erhalten ihre W-IdNr. über ihr ELSTER-Benutzerkonto, sofern sie der elektronischen Mitteilung zugestimmt und ein aktives Benutzerkonto eingerichtet haben. Bis zur vollständigen Vergabe der W-IdNr., die voraussichtlich Ende 2026 abgeschlossen sein wird, bleibt die Angabe der W-IdNr. optional. Danach wird die W-IdNr. das zentrale Identifikationsmerkmal in der Kommunikation mit den Finanzbehörden. Weitere Details - auch zu den kürzlich aufgetretenen Problemen bei der Vergabe der W-IdNr. - finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 18.11.2024 die fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung erlassen. 

Durch die Änderungsverordnung werden zum 11.01.2025 alle bestehenden Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) integriert. Damit bündelt und vernetzt das Land besondere Expertise und Kompetenzen der Finanzverwaltung, um landesweit noch schneller, entschiedener und effektiver gegen Steuerkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

Außerdem sieht die Änderungsverordnung zum 11.01.2025 eine Zentralisierung im Finanzamt Borken für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der in die Zuständigkeit von Nordrhein-Westfallen fallenden ansässigen Bundesbehörden vor. Für die Außenprüfungen dieser Einheiten des Bundes wird die GKPB Krefeld für zuständig erklärt.

Zudem hat sich die landesweite Servicehotline der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen bewährt und die Erprobungsklausel wird in eine dauerhafte Regelung überführt.

Die Verordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Bundessteuerblatt - Teil I - verkündet.

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Vortrags- und Diskussionsveranstaltung von Deutscher Steuerjuristischer Gesellschaft und FG Düsseldorf zur steuerlichen Betriebsprüfung

Die Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft und der Präsident des Finanzgerichts Düsseldorf laden zu einem Austausch über aktuelle Fragen der steuerlichen Betriebsprüfung ein:

Donnerstag, 23. November 2023, 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr mit anschließendem Get Together

Haus der Universität, Schadowplatz 14, 40212 Düsseldorf

Programm:

Begrüßung

  • Dr. Klaus J. Wagner (Präsident des Finanzgerichts Düsseldorf)
  • Dr. Ulrike Hoffsümmer (Richterin am Finanzgericht Düsseldorf)

Vorträge

  • Reform der Betriebsprüfung – Analyse der Neuregelungen und Ausblick
    Prof. Dr. Roman Seer (Ruhr-Universität Bochum)
  • Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen – am Ziel vorbei!? – Anspruch, Wirklichkeit und Chancen der Evaluierung
    Dipl.-Finanzwirt (FH) Gerd Achilles (Betriebsprüfer, Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld)
  • Streitvermeidung und Streitbeilegung im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung
    RAin/StBin/FAinStR Dr. Christina Hildebrand (Flick Gocke Schaumburg)

Diskussion

Get Together und Ausklang der Veranstaltung

Anmeldung und weitere Informationen: Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenfrei. Wegen der begrenzten Teilnehmerzahl ist eine Anmeldung erforderlich. Anmeldeformular. Die Zusagen werden in der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben.