Seit November 2024 wird die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt. Ziel ist es, wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren. Daher wird die W-IdNr. einmalig vergeben und bleibt auch bei einem Umzug des Betriebssitzes innerhalb Deutschlands unverändert. Die Vergabe erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – eine Beantragung ist nicht erforderlich. Zunächst erhalten Unternehmen, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, eine W-IdNr., werden aber nicht individuell informiert. Stattdessen erfolgt die Bekanntgabe über das Bundessteuerblatt. Unternehmen ohne USt-IdNr. erhalten ihre W-IdNr. über ihr ELSTER-Benutzerkonto, sofern sie der elektronischen Mitteilung zugestimmt und ein aktives Benutzerkonto eingerichtet haben. Bis zur vollständigen Vergabe der W-IdNr., die voraussichtlich Ende 2026 abgeschlossen sein wird, bleibt die Angabe der W-IdNr. optional. Danach wird die W-IdNr. das zentrale Identifikationsmerkmal in der Kommunikation mit den Finanzbehörden. Weitere Details - auch zu den kürzlich aufgetretenen Problemen bei der Vergabe der W-IdNr. - finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 18.11.2024 die fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung erlassen. 

Durch die Änderungsverordnung werden zum 11.01.2025 alle bestehenden Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) integriert. Damit bündelt und vernetzt das Land besondere Expertise und Kompetenzen der Finanzverwaltung, um landesweit noch schneller, entschiedener und effektiver gegen Steuerkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

Außerdem sieht die Änderungsverordnung zum 11.01.2025 eine Zentralisierung im Finanzamt Borken für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der in die Zuständigkeit von Nordrhein-Westfallen fallenden ansässigen Bundesbehörden vor. Für die Außenprüfungen dieser Einheiten des Bundes wird die GKPB Krefeld für zuständig erklärt.

Zudem hat sich die landesweite Servicehotline der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen bewährt und die Erprobungsklausel wird in eine dauerhafte Regelung überführt.

Die Verordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Bundessteuerblatt - Teil I - verkündet.

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Wahlprüfsteine der BStBK zur Europawahl 2024

Mit Blick auf die EU-Wahlen am 9. Juni 2024 hatte die Bundessteuerberaterkammer acht Wahlprüfsteine an CDU, SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und FDP gerichtet. In diesem Jahr haben sich die Parteien auf eine einheitliche Form der Beantwortung der Wahlprüfsteine verständigt, welche maximal acht Fragen umfassen konnen. Damit soll eine klare
und vergleichbare Darstellung der Positionen gewährleistet und eine fundierte Meinungsbildung unterstützt werden. 

Die Parteien verteidigen weitgehend die bestehende hohe Qualität der Steuerberatung in Deutschland und den Schutz des Berufsrechts und sind sich einig, dass die berufliche Selbstverwaltung auf europäischer Ebene geschützt werden soll. Die Anerkennung von Steuerberatern als Rechtsberufe in der EU würde von der SPD begrüßt werden, sofern sie mit einer verhältnismäßigen Harmonisierung des Berufszugangs in der EU verbunden wäre. 

Während sich die SPD und DIE GRÜNEN allgemein für eine Reform des Einstimmigkeitsprinzips aussprechen, betont die CDU, dass nicht einstimmig gefasste Beschlüsse – beispielsweise über die Steuerhöhe – verfassungsrechtliche Grenzen erreichen könnten. Die FDP unterstreicht, dass das Einstimmigkeitsprinzip im Steuerbereich eine wesentliche Ausprägung der Staatensouveränität ist und beibehalten werden sollte.

Alle Antworten im Überblick: