Als Reaktion auf intensive Bemühungen der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hatte das BMJ Ende letzten Jahres mitgeteilt, dass vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet wird, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet. Allerdings stellt sich nun heraus, dass diese „Fristverlängerung“ aufgrund des anhaltenden coronabedingten Arbeitsaufkommens, der abermaligen Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen sowie der Vorbereitungen zur Erstellung der Feststellungserklärungen für die novellierte Grundsteuer in den Steuerberatungskanzleien nicht ausreicht. Vor diesem Hintergrund hat die BStBK das BMJ und das BfJ Ende Februar dazu aufgefordert, diese „Fristverlängerung“ bis Ende Mai 2022 auszudehnen.
Stand: 28. Februar 2022