Die Finanzverwaltung NRW wird weder für das laufende Jahr noch für künftige Jahre eine Information zu konkreten Prüffeldern herausgeben. Dies teilte sie den Steuerberaterkammern in Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom April 2025 mit. Zu den Beweggründen äußert sich die Finanzverwaltung NRW wie folgt:

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurde am 8. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – BGBl. 2025 Teil I, Nr. 105 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/105/VO.html). Die Änderungen und somit insbesondere auch die Gebührenerhöhungen, über die wir in den Kammermitteilungen Nr. 153 vom 21.03.2025 berichtet hatten, treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.

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Weiterer Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen gefordert

Als Reaktion auf intensive Bemühungen der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hatte das BMJ Ende letzten Jahres mitgeteilt, dass vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet wird, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet. Allerdings stellt sich nun heraus, dass diese „Fristverlängerung“ aufgrund des anhaltenden coronabedingten Arbeitsaufkommens, der abermaligen Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen sowie der Vorbereitungen zur Erstellung der Feststellungserklärungen für die novellierte Grundsteuer in den Steuerberatungskanzleien nicht ausreicht. Vor diesem Hintergrund hat die BStBK das BMJ und das BfJ Ende Februar dazu aufgefordert, diese „Fristverlängerung“ bis Ende Mai 2022 auszudehnen.

 

Stand: 28. Februar 2022