20 Steuerberaterkammern – darunter auch die Steuerberaterkammer Düsseldorf – haben ein gemeinsames Internetangebot entwickelt, das allen Kammer-Mitgliedern und deren Mitarbeitern zur Verfügung steht. Über das Antragsportal können nun diverse Anträge, Befugnisse und Zulassungen online abgewickelt werden. Der Zugang erfolgt dabei entweder über die Steuerberaterplattform oder über eine persönliche ID, die bei der Registrierung vergeben wird. Das Antragsportal ist darüber hinaus über die Serviceportale der einzelnen Bundesländer erreichbar.

Der Bundesrechnungshof möchte eine höhere Sensibilität für das Thema Kapitaleinkünfte schaffen. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass Kapitaleinkünfte, die nicht dem Steuerabzug an der Quelle unterlegen haben, durch den Empfänger in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Darunter fallen insbesondere auch Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen den Verfahrensbeteiligten im Privatbereich abgewickelt werden und die ebenfalls zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen. Er bittet darum, dass Steuerberater ihre Mandanten entsprechend informieren.

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Wichtige Aspekte zum Auslaufen der Corona-Wirtschaftshilfen

Der Förderzeitraum der Corona-Wirtschaftshilfen und der befristete Beihilferahmen zu den Corona-Wirtschaftshilfen (Temporary Framework) läuft am 30. Juni 2022 endgültig aus. Die Bundessteuerberaterkammer hat die nach derzeitigem Stand unbedingt zu beachtenden Konsequenzen zusammengefasst:

 

·         Ab dem 2. Juni 2022 soll es in dem Portal zur Antragstellung eine vereinfachte Möglichkeit zur Stellung von Änderungsanträgen geben.

 

·         Die Frist zur Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 endet am 15. Juni 2022; sie wird definitiv nicht verlängert werden können.

 

·         Bis zum 15. Juni 2022 ist es noch möglich, von der Überbrückungshilfe in die Neustarthilfe zu wechseln oder umgekehrt. Ein späterer Wechsel bzw. eine spätere Antragstellung sind ausgeschlossen.

 

·         Um die beihilferechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, muss bis zum 30. Juni 2022 ein Bewilligungsbescheid oder eine sog. Vorabzusage (vorgesehen ab 16. Juni 2022 bis 20. Juni 2022) vorliegen. Die Voraussetzungen dafür werden von den Bewilligungsstellen geschaffen. Diese Bewilligungsbescheide und Vorabzusagen sind vorläufig. Zur Wirksamkeit der Bescheide bzw. Vorabzusagen ist es aber zwingend erforderlich, dass diese nicht nur in das jeweilige Postfach eingestellt wurden, sondern dass sie auch durch den prüfenden Dritten bis spätestens zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Darum sollte das Postfach im Antragsportal regelmäßig überwacht werden.

 

·         In der Schlussabrechnung soll nach Auskunft des BMWK eine Antragstellung für Fördermonate, bei denen bisher kein Umsatz eingetragen wurde, nicht mehr nachgeholt werden können. Als Grund wird der Wegfall des Temporary Framework zum 30. Juni 2022 angeführt. Darum sollten alle Anträge dahingehend geprüft werden, ob für Fördermonate, in denen grundsätzlich eine Förderberechtigung bestand, Umsätze nicht eingetragen wurden.

 

·         Für bis zum 30. Juni 2022 noch nicht abgeschlossene Widerspruchs- oder Klageverfahren soll das Auslaufen des Temporary Frameworks unschädlich sein. Wenn dem Unternehmen nachträglich der Anspruch auf (weitere) Fördermittel zugesprochen wird, können diese auch nachträglich noch ausgezahlt werden.