Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf richten am

Mittwoch, 19.02.2025, 17:00 Uhr,

im Haus der Steuerberater, Grafenberger Allee 98, 40237 Düsseldorf erstmals einen Jahresempfang aus. Thematisch geht es um die Vorbehaltsaufgaben des steuerberatenden Berufs im Kontext aktueller Entwicklungen. Beleuchtet werden mögliche Befugniserweiterungen für geprüfte Bilanzbuchhalter, die EuGH-Entscheidung zum sog. Fremdbesitzverbot, Überlegungen zur Weiterentwicklung der Steuerberaterprüfung und Automatisierungs-, Digitalisierungs- und KI-Prozesse.

Programm und Anmeldung:

Die von Bundessteuerberaterkammer und Deutschem Steuerberaterverband e.V. gemeinsam erstellten „Hinweise für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften“ sind erneut redaktionell überarbeitet worden, da sich seit der letzten Überarbeitung im Oktober 2024 einige der im Dokument angegebenen Links geändert haben. Inhaltlich gab es keine Veränderungen.

Die aktualisierte Fassung steht auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zur Verfügung:

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Wiederaufnahme der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer ab 24. Januar 2025

Im November 2024 sollte die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt werden, um durch die W-IdNr als zentrales Identifikationsmerkmal wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig identifizieren zu können. Die Mitteilung der W-IdNr. erfolgt für wirtschaftlich Tätige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, elektronisch in das ELSTER-Postfach des bevollmächtigten Steuerberaters. Bei der Vergabe der W-IdNr. war es zu Problemen gekommen (s. unsere Aktuelle Meldung vom 03.12.2024).

Neben den genannten Problemen wurden in der Folgezeit weitere Probleme sichtbar, sodass auf dringendes Anraten der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) die Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. ausgesetzt wurde. So wurde zunächst außer Acht gelassen, ob sich der bevollmächtigte Steuerberater schon für die digitale Bescheidbekanntgabe über die VDB der BStBK – sog. DIVA Stufe II – entschieden hat oder nicht. Ohne die Aktivierung der DIVA Stufe II in der VDB ist aber die Kanzlei oftmals nicht darauf eingestellt, Bescheide oder sonstige Nachrichten elektronisch zu empfangen und zu verarbeiten oder eine Bekanntgabe-E-Mail für die Benachrichtigung zu hinterlegen.

In mehreren gemeinsamen Besprechungen mit dem BZSt und dem BMF konnten die damit einhergehenden Herausforderungen für den Berufsstand veranschaulicht werden. Mit den Beteiligten konnte die BStBK dahin gehend eine Einigung erzielen, dass zunächst ausschließlich die Kanzleien die Mitteilungsschreiben für die betroffenen Mandanten erhalten, die die DIVA Stufe II aktiviert haben.

Die Bereitstellung der Mitteilungsschreiben in ELSTER erfolgt für die „DIVA Stufe II-Kanzleien“ voraussichtlich am 31. Januar 2025, wobei durch die ELSTER-internen Abläufe die Mitteilungsschreiben wohl erst am 3. Februar 2025 sukzessiv für die bevollmächtigten Berufsträger abrufbar sein werden.

Für alle bisher nicht DIVA Stufe II nutzenden Kanzleien wird die Zustellung der Mitteilungsschreiben bis auf Weiteres ausgesetzt. Eine Lösung für diese Kanzleien wird durch die BStBK gemeinsam mit dem BZSt und dem BMF erarbeitet. Entsprechende Gespräche werden ab Mitte Februar 2025 fortgesetzt.