Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) hat ein aktualisiertes Eckpunktepapier veröffentlicht zu solchen Sachverhalten, die nicht der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG unterliegen. Das Papier ist abrufbar im mitgliedergeschützten Bereich unserer Homepage unter der Rubrik "Geldwäsche - Hinweise" sowie im geschützten Bereich der FIU. 

Im Auftrag des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) erhebt das Institut für Freie Berufe (IFB) auch in diesem Jahr wieder die momentane konjunkturelle Lage unter den Freien Berufen. Neben den konjunkturellen Entwicklungen liegt der Fokus bei dieser Befragung auch auf dem Arbeitsumfeld in Freiberufler-Unternehmen. Hierbei werden die Themen New Work, Leistungen für Mitarbeiter, aber auch die Freiberufler selbst und das Arbeiten insgesamt angerissen.

Der BFB freut sich über eine rege Beteiligung der Mitglieder der Freien Berufe. Die Befragung benötigt ca. 12 Minuten Zeit und ist bis zum 28. April 2025 unter folgendem Link erreichbar: www.t1p.de/konjunktur25-1

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Zahlen, Daten und Fakten rund ums beSt

Bis Anfang September haben sich bereits rund 53.000 Steuerberaterinnen und Steuerberater auf der Steuerberaterplattform registriert. Die Gesamtzahl der aktivierten besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (beSt) beläuft sich auf rund 61.000. Dabei liegen die Postfächer der BAG, also die Gesellschaftspostfächer, leicht vorne mit einer Aktivierungsquote von rund 61 %, bei den natürlichen Personen sind es rund 50 %.

Die Anbindung des beSt an die Fachsoftwarehersteller nimmt weiter Fahrt auf: Acht Schnittstellenverträge mit Fachsoftwareherstellern wurden bereits geschlossen, von denen vier bereits im Live-Betrieb sind und eine komfortable Lösung zur Nutzung des beSt aus der Fachsoftware heraus anbieten. Damit wird die Nutzung des beSt flächendeckend immer komfortabler im Berufsalltag: Eine Nutzung ohne weitere Hürde eines zusätzlichen Programmes direkt aus der eigenen Fachsoftware heraus.

Darüber hinaus hat der Bundesrat am 16. Juni 2023 der Änderung der Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform und -postfachverordnung – StBPPV) zugestimmt. Somit können nun auch Anträge für ein optionales beSt für weitere Beratungsstellen gestellt werden und die Arbeit hier erleichtern. Seit Juli 2023 besteht für jede im Berufsregister eingetragene weitere Beratungsstelle einer Kanzlei/Berufsausübungsgesellschaft die Möglichkeit der Einrichtung eines weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs. Das beSt wird laut Steuerberatungsgesetz auf Antrag bei der zuständigen regionalen Steuerberaterkammer durch die Bundessteuerberaterkammer eingerichtet. Bis Mitte August gingen rund 350 Anträge auf Einrichtung von Postfächern für weitere Beratungsstellen ein.

Machen Sie also mit und registrieren Sie sich. Die Registrierung auf der Steuerberaterplattform einschließlich der Aktivierung des persönlichen beSt ist im Steuerberatungsgesetz geregelt und ist ebenso eine berufsrechtliche Pflicht wie z. B. die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

Weitere Informationen finden Sie hier