Seit November 2024 wird die W-IdNr. in Deutschland schrittweise eingeführt. Ziel ist es, wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren. Daher wird die W-IdNr. einmalig vergeben und bleibt auch bei einem Umzug des Betriebssitzes innerhalb Deutschlands unverändert. Die Vergabe erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – eine Beantragung ist nicht erforderlich. Zunächst erhalten Unternehmen, die bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen, eine W-IdNr., werden aber nicht individuell informiert. Stattdessen erfolgt die Bekanntgabe über das Bundessteuerblatt. Unternehmen ohne USt-IdNr. erhalten ihre W-IdNr. über ihr ELSTER-Benutzerkonto, sofern sie der elektronischen Mitteilung zugestimmt und ein aktives Benutzerkonto eingerichtet haben. Bis zur vollständigen Vergabe der W-IdNr., die voraussichtlich Ende 2026 abgeschlossen sein wird, bleibt die Angabe der W-IdNr. optional. Danach wird die W-IdNr. das zentrale Identifikationsmerkmal in der Kommunikation mit den Finanzbehörden. Weitere Details - auch zu den kürzlich aufgetretenen Problemen bei der Vergabe der W-IdNr. - finden Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 18.11.2024 die fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung erlassen. 

Durch die Änderungsverordnung werden zum 11.01.2025 alle bestehenden Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) integriert. Damit bündelt und vernetzt das Land besondere Expertise und Kompetenzen der Finanzverwaltung, um landesweit noch schneller, entschiedener und effektiver gegen Steuerkriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

Außerdem sieht die Änderungsverordnung zum 11.01.2025 eine Zentralisierung im Finanzamt Borken für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der in die Zuständigkeit von Nordrhein-Westfallen fallenden ansässigen Bundesbehörden vor. Für die Außenprüfungen dieser Einheiten des Bundes wird die GKPB Krefeld für zuständig erklärt.

Zudem hat sich die landesweite Servicehotline der Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen bewährt und die Erprobungsklausel wird in eine dauerhafte Regelung überführt.

Die Verordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Bundessteuerblatt - Teil I - verkündet.

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Zertifikatswechsel beim besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach

Seit dem 01.01.2023 wird das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) dem Berufsstand für eine sichere elektronische Kommunikation von der Bundessteuerberaterkammer zur Verfügung gestellt. Das beSt wurde vom Berufsstand gut angenommen und läuft reibungslos. Damit dies auch zukünftig funktioniert, ist aus Sicherheitsgründen – wie es aus anderen Verfahren (bspw. ELSTER) bekannt ist – ein Zertifikatswechsel notwendig. Was ist das genau?

Um ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach zu aktivieren, müssen im Self-Service der Steuerberaterplattform die jeweiligen Postfachzertifikate erzeugt werden. Dabei handelt es sich um elektronische Schlüssel für die jeweiligen Postfächer. Diese elektronischen Schlüssel sind notwendig, um die Postfächer anschließend in die Software einzubinden und das beSt nutzen zu können.

Die Zertifikate für das beSt sind aus Sicherheitsgründen nur für einen begrenzten Zeitraum gültig. Nach Ablauf dieser Frist muss das Zertifikat erneuert werden, um weiterhin kommunizieren zu können. Nach zwei Jahren seit der Einführung des Verfahrens steht nun für viele Nutzer der erste Zertifikatswechsel an. Für neu erstellte Zertifikate wurde kürzlich der Gültigkeitszeitraum auf drei Jahre erweitert, dies ist der gesetzlich vorgeschriebene maximale Zeitraum, der genutzt werden kann.

Der Zertifikatswechsel muss auf der Steuerberaterplattform durchgeführt werden. Um das beSt weiter in der Fachsoftware nutzen zu können, muss das neue Postfachzertifikat in dieser hinterlegt werden.

Wie erneuern Sie Ihr Zertifikat?

Das Gültigkeitsdatum kann nach einer Anmeldung an der Steuerberaterplattform (https://www.bstbk-steuerberaterplattform.de/self-service/) in der Postfachverwaltung eingesehen werden. Haben Sie eine E-Mail-Benachrichtigung eingerichtet, werden Sie über den Ablauf des Zertifikats rechtzeitig informiert. Der Prozess zur Erneuerung des Postfachzertifikats entspricht dem der initialen Aktivierung Ihres Postfachs über die Steuerberaterplattform. Wichtig ist zudem, das neue Zertifikat in der verwendeten Fachsoftware bzw. dem COM Vibilia StB-Edition Client zu hinterlegen.

Den genauen Ablauf können Sie dem folgenden Hilfedokument und dem Klick-Tutorial entnehmen:

Nutzen Sie nicht den COM Vibilia StB-Edition Client, wenden Sie sich für konkrete Fragen an den Support Ihres Fachsoftwareherstellers.

Was passiert, wenn das Zertifikat nicht erneuert wird?

Sollte das Zertifikat nicht rechtzeitig erneuert werden, können Sie Ihr Postfach nicht mehr nutzen. Daher ist ein rechtzeitiger Austausch unbedingt vorzusehen. Die Bundessteuerberaterkammer empfiehlt, die automatische E-Mail-Benachrichtigung in der genutzten Fachsoftware für das beSt einzurichten. So verpassen Sie auch zukünftig keine weiteren Aktualisierungen etc. Falls bereits eine E-Mail-Benachrichtigung eingerichtet wurde, muss diese nach dem Zertifikatswechsel erneuert werden.